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Allgemeine Geschäftsbedingungen

CUMINIUM GmbH - Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


  • § 1 Allgemeines, Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der CUMINIUM GmbH (im Folgenden: „CUMINIUM“) mit deren Kunden (im Folgenden:„Kunde“). Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
    2. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob CUMINIUM die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren mit demselben Kunden, ohne dass CUMINIUM in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Im Falle reiner Lohnfertigung gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entsprechend.
    3. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von CUMINIUM gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil der Liefer- und Geschäftsbeziehung und damit nicht Bestandteil eines Vertrages mit CUMINIUM.
  • § 2 Vertragsschluss

    1. Die Angebote von CUMINIUM sind – insbesondere im Hinblick auf den Vertragsschluss sowie im Hinblick auf Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn CUMINIUM dem Kunden Broschüren, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen CUMINIUM sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
    2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Auftrag gilt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware an den Kunden als vereinbart (Annahme).
  • § 3 Lieferfrist und Lieferverzug

    1. Sämtliche Lieferfristen werden individuell vereinbart oder von CUMINIUM bei Annahme der Bestellung angegeben. Die angegebene Lieferfrist versteht sich als ungefährer Lieferzeitraum vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden und der rechtzeitigen und qualitativ einwandfreien Vormaterialbelieferung.
    2. Sofern CUMINIUM ausdrücklich vereinbarte verbindliche Lieferfristen in Fällen höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die CUMINIUM nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, verschieben sich die Lieferfristen - auch während eines Verzuges - um die Dauer des Einflusses derartiger Ereignisse. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Epidemien, Unruhen, Erdbeben, Überflutungen oder andere Naturkatastrophen, nationale und betriebliche Streiks sowie Maßnahmen ziviler und militärischer Behörden.
    3. CUMINIUM wird den Kunden über Verzögerungen der Lieferfristen unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist CUMINIUM berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet.
    4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind außerhalb von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf 5 % des Rechnungswerts der geschuldeten Produkte, mit deren Lieferung sich CUMINIUM in Verzug befindet, beschränkt. Die Rechte des Kunden gemäß § 8 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und CUMINIUM´s gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
  • § 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

    1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (Ex WorksIncoterms 2010). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist CUMINIUM berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen. Auch ist CUMINIUM in angemessenem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
    2. Auf Wunsch des Kunden wird die Ware bei CUMINIUM für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten eingelagert. Der Kunde kann innerhalb des vorgenannten Zeitraumes die Ware in beliebigen Losen abrufen. Nach erfolgtem Abruf wird die Ware durch CUMINIUM zur Abholung bereitgestellt bzw. bei entsprechendem Verlangen des Kunden an diesen versandt.
    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Mitteilung der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über. Bei Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über.
    4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, wird eine zur Abholung bereitgestellte Ware nicht unverzüglich abgeholt, unterlässt der Kunde eine sonstige Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist CUMINIUM berechtigt, die Ware einzulagern sowie Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zum Beispiel Lagerkosten) zu verlangen. CUMINIUM kann unter Verrechnung mit weitergehenden Ansprüchen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1 % des Rechnungswerts pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist beziehungsweise – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
  • § 5 Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung.
    2. Bei der Vereinbarung der Versendung (§ 4 Absatz 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transportverpackungen und alle sonstigen Transporthilfsmittel werden von CUMINIUM nicht zurückgenommen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie werden Eigentum des Kunden und in angemessenem Umfang dem Kunden gegenüber berechnet.
    3. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte, die nach den einschlägigen Normen oder der geltenden Übung zulässig sind, haben keinen Einfluss auf den Lieferpreis.
    4. Der Preis für Lieferungen ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung und Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an. Im Falle der Lagerung der Ware wird nicht abgeholte Ware spätestens 12 Monate nach Ersteinlagerung in Rechnung gestellt.
    5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. CUMINIUM behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
    6. Kommt es zu einer von dem Kunden zu vertretenden Verzögerung der Lieferung und lagert CUMINIUM die Ware ein, gilt diese Ware 5 Werktage nach Beginn der Lagerung als geliefert im Sinne des § 5 Ziff. 4 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und kann vollständig abgerechnet werden.
    7. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben diese Gegenrechte des Käufers unberührt.

    § 6 Eigentumsvorbehalt

    1. CUMINIUM behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor.
    2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat CUMINIUM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die CUMINIUM gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde wird die dem Eigentumsvorbehalt von CUMINIUM unterfallende Ware auf eigene Kosten verwahren und gegen Abhandenkommen sowie Beschädigungen versichern. Sind Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten durchzuführen, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Zudem kann CUMINIUM die dem Eigentumsvorbehalt unterfallende Ware auch ohne vorab erklärten Rücktritt vom Vertrag herausverlangen.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, ist CUMINIUM berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. CUMINIUM ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
    4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgange weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
      1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei CUMINIUM als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt CUMINIUM Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
      2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt beziehungsweise in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von CUMINIUM gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an CUMINIUM ab. CUMINIUM nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
      3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben CUMINIUM ermächtigt. CUMINIUM verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen CUMINIUM gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann CUMINIUM verlangen, dass der Kunde CUMINIUM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
      4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von CUMINIUM um mehr als 10 Prozent, wird CUMINIUM auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von CUMINIUM freigeben.

    § 7 Gewährleistungsansprüche des Kunden

    1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
    2. Die Grundlage der Mängelhaftung von CUMINIUM ist ausschließlich die über die Beschaffenheit der Ware getroffene vertragliche Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die Produktbeschreibungen und technischen Unterlagen.
    3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, ist CUMINIUM hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) spätestens innerhalb einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
    4. Ist die gelieferte Sache im Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft, kann CUMINIUM zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgen soll. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Sollte der Mangel auf ein von einem Vorlieferanten geliefertes Produkt zurückzuführen sein, kann CUMINIUM die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche nach eigener Wahl durch Abtretung der eigenen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten erfüllen. Weitergehende Gewährleistungsrechte bestehen in diesem Fall gegen CUMINIUM nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos geblieben ist.
    5. CUMINIUM ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Preis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, ein im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Preises zurückzubehalten.
    6. Der Kunde hat CUMINIUM die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, den Zugang zur beanstandeten Ware zu Prüfungszwecken und für Nachbesserungsarbeiten zu ermöglichen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau.
    7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt CUMINIUM, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann CUMINIUM die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
    8. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz beziehungsweise Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

    § 8 Sonstige Haftung

    1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet CUMINIUM bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Gewährleistungs- oder sonstige Haftungsansprüche für die Kompatibilität der von CUMINIUM gelieferten Waren mit anderen Produkten oder für einen bestimmten Verwendungszweck sind ausgeschlossen. Insbesondere ist der Kunde für die Einhaltung sämtlicher im Zusammenhang mit der Weiterverwendung der Ware (z.B. Einbau, Verkauf) einzuhaltender gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen eigenständig verantwortlich.
    2. Auf Schadensersatz haftet CUMINIUM – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet CUMINIUM nur
      1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von CUMINIUM jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    3. Die sich aus Absatz 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit CUMINIUM ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn CUMINIUM die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

    § 9 Verjährung

    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung Diese Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche ausgebesserte Teile oder ersatzweise gelieferten Waren. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB).
    2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

    § 10 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarung

    1. Erfüllungsort für Lieferungen von CUMINIUM ist bei Lieferung ab Werk Wilnsdorf. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden an CUMINIUM ist der Geschäftssitz (Verwaltungssitz) von CUMINIUM.
    2. Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen CUMINIUM und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und/oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Durchführbarkeit und Nichtdurchführbarkeit, Verletzung oder Auflösung, sind die für den Geschäftssitz (Verwaltungssitz) von CUMINIUM zuständigen Gerichte ausschließlicher Gerichtsstand. CUMINIUM ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

    Stand: März 2018


    CUMINIUM GmbH - Allgemeine Einkaufsbedingungen


    1. Verbindlich sind nur schriftliche Bestellungen. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Änderungen bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Jeder Auftrag ist vom Lieferanten sofort zu bestätigen. Erfolgt diese Bestätigung nicht, so gelten unsere Bedingungen mit der Annahme des Auftrages als stillschweigend anerkannt. Diese Einkaufsbedingungen sind, soweit im Bestellschreiben nichts Abweichendes festgelegt worden ist, ausschließlich maßgebend. Der Einbeziehung von Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten in das Vertragsverhältnis wird ausdrücklich widersprochen. Diese Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, wenn wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als Vertragsbestandteil anerkannt haben. Unsere Bestellungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen als Festpreise. Werden Bestellungen ausnahmsweise ohne Preis erteilt, so sind die Preise mit der Auftragsbestätigung bzw. so früh wie möglich bekannt zu geben. Wird nicht widersprochen, so gilt dieser Preis als akzeptiert. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Ware frei von allen Spesen für Fracht, Verpackung, Rollgeld und Transportversicherung zu liefern.
    2. Wir bezahlen innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ohne Abzug. Für die Fristberechnung ist der Tag des Rechnungseingangs maßgeblich, es sei denn, der Eingang der Ware erfolgt später. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsterminen tritt die Fälligkeit unserer Zahlungsverpflichtung frühestens 30 Tage nach erfolgter ordnungsgemäßer Lieferung und dem Vertragsinhalt entsprechender Berechnung ein.
    3. Unsere Bestellungen sind zu den im Auftrag bezeichneten Lieferfristen bzw. Lieferterminen auszuführen. Die Lieferfristen beginnen am Tage des Datums der Bestellung. Die angegebenen Liefertermine und Lieferfristen gelten unabhängig von ihrer Bezeichnung als fix vereinbart. In jedem Fall des Lieferverzuges sind wir ohne Nachfristsetzung berechtigt, alle gesetzlichen Verzugsfolgen geltend zu machen. Unabhängig hiervon ist der Lieferant verpflichtet, Umstände, die eine Verzögerung seiner Leistung zur Folge haben können, uns unverzüglich mitzuteilen. Gleichzeitig ist die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. Wir sind berechtigt, bei Überschreiten der Lieferzeit unabhängig von einem Verschulden eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese beträgt bei Überschreitung um 8 Tage 3 % des Auftragswertes. Für jede weitere Woche der Überschreitung erhöht sich die Vertragsstrafe um 1 % des Auftragswertes. Unser Recht, die Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass wir die verspätete Lieferung ohne Vertragsstrafenvorbehalt abnehmen. Unser Recht, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
    4. Falls nach Auftragserteilung unser Interesse an der Durchführung des Vertrages infolge voraussichtlich lang andauernder Betriebsstörungen bei uns oder unseren Abnehmern infolge Krieg, Epidemie, Streik, Aussperrung, Währungsverfall o.ä., infolge gravierender Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge einer nach Vertragsschluss eingetretenen wesentlichen Vermögensverschlechterung bei unseren Abnehmern wegfällt, so steht uns neben etwaigen weitergehenden gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Ferner sind wir berechtigt, anstatt der Ausübung des Rücktrittsrechtes vereinbarte monatliche Teilmengen zu reduzieren oder die Lieferfrist zu verlängern. Machen wir von diesen Rechten Gebrauch, so stehen dem Lieferanten Schadensersatzansprüche nicht zu.
    5. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Metalle, Legierungen und Materialien mit den technischen, mengen und qualitätsmäßigen Spezifikationen des Auftrages übereinstimmen und im Übrigen alle gelieferten Gegenständen geltenden Normen und den neuesten technischen und behördlichen Vorschriften entsprechen und die Sicherheits- und Schutzvorschriften der Überwachungsbehörden berücksichtigt sind. Der Verkäufer übernimmt auch für die von seinen Unterlieferanten gelieferten Teile die gleiche Garantie. Die erforderlichen Schutzvorschriften sind auch ohne besondere Bestellung kostenlos mitzuliefern. Alle Folgen der Nichtbeachtung trägt der Auftragnehmer. Er garantiert darüber hinaus, dass die gelieferten Gegenstände zum vertragsgemäßen Gebrauch und für den erklärten Zweck uneingeschränkt geeignet sind und den höchsten Leistungsund Qualitätsanforderungen, die am Markt gängig sind, gerecht werden. Bei Waren, die uns unter der gleichen Bezeichnung schon bisher geliefert wurden, wird uns der Lieferant unverzüglich nach Erhalt der Bestellung schriftlich informieren, wenn die Ware seit der letzten Lieferung geändert wurde oder wird. Dabei ist die Art der Änderung anzugeben, z. B. Abweichung in den Maßen, Gewichten, der Form, der Farbe, der Eigenschaften, der quantitativen oder qualitativen Zusammensetzung.
    6. Lieferscheine müssen die Auftragsnummer deutlich bezeichnen und den Sendungen in dreifacher Ausfertigung beigefügt werden. Auf allen Gebinden und Verpackungen muss der Inhalt deutlich bezeichnet sein. Teillieferungen sind als solche in den Lieferscheinen zu bezeichnen. Sie sind nur gemäß ausdrücklicher Vereinbarung gestattet. Rechnungen sind uns für jeden Auftrag gesondert unter der Bezeichnung der Auftragsnummer zweifach zuzuleiten, unverzüglich nachdem die zu erbringende Leistung/ Lieferung erfolgt ist. Sofern Lieferungen nicht durch die Post oder per Bahn erfolgen, sind sie den mit der Warenannahme beauftragten Stellen zu den bei uns üblichen Geschäftszeiten zu übergeben. Alle Sendungen reisen auf Gefahr und Kosten des Lieferanten bis zur Übergabe am Bestimmungsort. Bei Verwendung von Lademitteln, die nicht frachtpflichtig sind (Behälter, Paletten, Gitterboxen) muss aus den Frachtpapieren eindeutig das „frachtpflichtige" Gewicht hervorgehen. Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
    7. Bei offensichtlichen Mängeln des Liefergutes genügen wir unserer Rügepflicht je nach den Umständen des Einzelfalles, jedenfalls aber durch Anzeigen der Mängel bis zum Ablauf von 10 Tagen nach Eingang der Waren. Grobe Mängel oder Minderlieferungen lösen keine Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelrüge aus.
    8. Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen für die Dauer der gesetzlichen Verjährungsfrist die Garantie dafür, dass der Liefergegenstand den jeweils geltenden technischen Normen entspricht und keine Sachmängel aufweist, die geeignet sind, die Verwendung des Vertragsgegenstandes für den nach dem Liefervertrag vorausgesetzten Zweck zu beeinträchtigen oder, falls der Verwendungszweck nicht näher bestimmt wurde, nicht der üblichen Beschaffenheit entspricht. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Anlieferung ein Mangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Anlieferung vorlag. Die Rücksendung beanstandeter Liefergegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Ergibt sich, das wegen eines Sachmangels Material und Löhne durch uns nutzlos aufgewendet worden sind, so ist der Lieferant verpflichtet, diese Aufwendungen zu ersetzen. Der Lieferant stellt uns von etwaigen Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüchen unserer Kunden frei, soweit diese auf Mängeln gelieferter Ware oder Verschulden des Lieferanten oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden.
    9. Der Lieferant übernimmt es, uns von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die sich etwa aus der Beeinträchtigung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten oder aus der Beeinträchtigung sonstiger Rechte Dritter ergeben können, soweit diese auf den Liefergegenstand gestützt werden.
    10. Werden Vereinbarungen über unsere Bestellungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, so ist die rechtsunwirksame Bestimmung in unverzüglichem Zusammenwirken der Vertragsbeteiligten durch eine gültige Vereinbarung zu ersetzen. Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Gültigkeit des Vertragsverhältnisses im Übrigen nicht.
    11. Für das Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Gesetzes über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wilnsdorf unbeschadet unseres Rechts, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

      Stand: Dezember 2008

      po/D29/29476